15. Juli 2019

EuGH: Keine Pflicht für Online-Plattformen wie Amazon für Verbraucher per Telefonnummer erreichbar zu sein

Der EuGH hat mit Urteil vom 10. Juli 2019 entschieden, dass für Onlinehändler wie Amazon keine Pflicht besteht, für Verbraucher per Telefon erreichbar zu sein.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbz) hatte gegen Amazon geklagt, weil Amazon die Verbraucher nach Ansicht des vzbz nicht in rechtlich ausreichender Weise über seine Telefonnummer informiere. Während aber das deutsche Recht die Angabe einer Telefonnummer gemäß Art. 246a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB zwingend vorschreibt, spricht Art. 6 Abs. 1 lit. c der Verbraucherrechterichtlinie nur davon, dass der Unternehmer „gegebenenfalls“ seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse anzugeben habe, damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann. Die Angabe einer Telefonnummer ist hiernach also nicht zwingend erforderlich. Vor diesem Hintergrund hatte der BGH das Verfahren ausgesetzt und den EuGH u.a. dazu befragt, ob das deutsche Recht den Unternehmer verpflichten könne, stets eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen und was die in Art. 6 Abs. 1 lit c der Verbraucherrechterichtlinie verwendete Wendung „gegebenenfalls“ bedeute. (mehr …)