22. März 2019

LG Kalrsruhe: Verbot von Schleichwerbung durch „Taggen“ von Fotos ohne Werbekennzeichnung

Nach der gestern verkündeten Entscheidung der ersten Kammer für Handelssachen des Landgerichts Karlsruhe (Az. 13 O 38/18 KfH) hat die Influencerin Pamela Reif ihre auf Instagram platzierte Werbung als solche zu kennzeichnen. Nach der bislang vorliegenden Pressemitteilung hat das LG Karlsruhe aufgrund der vorgenommen Verlinkungen pauschal die Förderung der jeweiligen Hersteller angenommen, ohne sich – anders als das Kammergericht – mit dem jeweiligen Inhalt der Beiträge auseinanderzusetzen. Das ist für die Influencer ein deutlicher Rückschritt. Es kommt hinzu, dass nach Auffassung des LG Karlsruhe jedes Posting zumindest auch der Förderung der eigenen wirtschaftlichen Interessen des Influencers dient und damit eigentlich pauschal als Werbung gekennzeichnet werden müsste. Konsequent weitergedacht würde das im Übrigen aber auch bedeuten, dass jeder redaktionelle Beitrag, der z.B. in einer Modezeitschrift abgedruckt wird, ebenfalls als Werbung gekennzeichnet werden müsste. Schließlich dienen die redaktionellen Beiträge in Zeitschriften auch nur dem Zweck, das Interesse der Leser zu wecken, um davor und dahinter Anzeigen zu verkaufen. Es dürfte wichtig sein, zu verstehen, dass die unbezahlten Postings die redaktionellen Beiträge der Influencer sind. Sie sollten dann auch an diesen Maßstäben gemessen werden.

12. März 2018

Interview und Vortrag zu Influencer Marketing in der Buchbranche

Letzten Freitag sprach Rechtsanwalt Tilman Winterling in der Sendung „Büchermarkt“ im Deutschlandfunk mit Moderator Jan Drees über Influencer Marketing durch Blogger und Testimonials in der Buchbranche. Am kommenden Sonntag wird er dazu auf der Leipziger Buchmesse einen vertiefenden Vortrag mit dem Titel „#detox – Neues zu (mehr …)

15. Dezember 2017

YouTuber ApoRed und Leon Machère sowie Lifestyle-Bloggerin Lina Mallon im Visier der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein

Die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) hat gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Telemediengesetz eine Geldbuße in Höhe von 1.050 Euro gegen den YouTuber „ApoRed“ verhängt, weil dieser die gesetzlich geforderten Informationen zum Anbieter und zur Kontaktaufnahme (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TMG) im jeweiligen Impressum seiner Angebote auf YouTube, Instagram, Google Plus und Facebook nicht vorschriftsmäßig angegeben habe. Laut Angaben der MA-HSH hatte sie ApoRed zuvor mehrfach auf diesen Verstoß hingewiesen, er aber nur unzureichend darauf reagiert.

Zudem geht die MA HSH wegen nicht gekennzeichneter Werbung gegen den YouTuber „Leon Machère“ vor. Er habe zwei Videos veröffentlicht, bei denen es sich um Dauerwerbesendungen, handle ohne dass diese mit einer entsprechenden Werbekennzeichnung versehen worden seien. Bei einem weiteren Video verstoße er gegen das Schleichwerbungsverbot, da der notwendige Hinweis auf eine Produktplatzierung fehle. Die MA-HSH hat insofern medienrechtliche Verfahren wegen Verstoßes gegen Werbebestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages (§ 58 Abs. 3 Satz 1 RStV i. V. m. § 7 Abs. 5 Satz 2 RStV) sowie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro (§ 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19, 20 RStV) geahndet werden.

Die MA-SH teilt darüber hinaus mit, der Medienrat der Ma-HSH habe bei vier Beiträgen der Lifestyle-Bloggerin Lina Mallon Verstöße gegen die Bestimmungen zur Werbekennzeichnung festgestellt und förmlich beanstandet. Es handele sich um Rezeptvorschläge und Beautyempfehlungen der Bloggerin, die sie auf ihrem Lifestyleblog und auf ihrem Twitter-Account veröffentlicht habe. Diese erweckten den Eindruck von redaktionellen Inhalten, seien jedoch in Kooperation mit beziehungsweise im Auftrag von Unternehmen entstanden. Insofern handele es sich um Werbung, die als solche auch deutlich erkennbar und vom übrigen Inhalt eindeutig getrennt sein müsse, was hier nicht hinreichend gegeben sei. Auch nach Hinweis der MA HSH habe Lina Mallon nicht oder nur unzureichend nachgebessert. Der Medienrat habe eine förmliche Beanstandung ausgesprochen und die Bloggerin angewiesen, die Verstöße zu beheben.