Die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) hat gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Telemediengesetz eine Geldbuße in Höhe von 1.050 Euro gegen den YouTuber „ApoRed“ verhängt, weil dieser die gesetzlich geforderten Informationen zum Anbieter und zur Kontaktaufnahme (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TMG) im jeweiligen Impressum seiner Angebote auf YouTube, Instagram, Google Plus und Facebook nicht vorschriftsmäßig angegeben habe. Laut Angaben der MA-HSH hatte sie ApoRed zuvor mehrfach auf diesen Verstoß hingewiesen, er aber nur unzureichend darauf reagiert.
Zudem geht die MA HSH wegen nicht gekennzeichneter Werbung gegen den YouTuber „Leon Machère“ vor. Er habe zwei Videos veröffentlicht, bei denen es sich um Dauerwerbesendungen, handle ohne dass diese mit einer entsprechenden Werbekennzeichnung versehen worden seien. Bei einem weiteren Video verstoße er gegen das Schleichwerbungsverbot, da der notwendige Hinweis auf eine Produktplatzierung fehle. Die MA-HSH hat insofern medienrechtliche Verfahren wegen Verstoßes gegen Werbebestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages (§ 58 Abs. 3 Satz 1 RStV i. V. m. § 7 Abs. 5 Satz 2 RStV) sowie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro (§ 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19, 20 RStV) geahndet werden.
Die MA-SH teilt darüber hinaus mit, der Medienrat der Ma-HSH habe bei vier Beiträgen der Lifestyle-Bloggerin Lina Mallon Verstöße gegen die Bestimmungen zur Werbekennzeichnung festgestellt und förmlich beanstandet. Es handele sich um Rezeptvorschläge und Beautyempfehlungen der Bloggerin, die sie auf ihrem Lifestyleblog und auf ihrem Twitter-Account veröffentlicht habe. Diese erweckten den Eindruck von redaktionellen Inhalten, seien jedoch in Kooperation mit beziehungsweise im Auftrag von Unternehmen entstanden. Insofern handele es sich um Werbung, die als solche auch deutlich erkennbar und vom übrigen Inhalt eindeutig getrennt sein müsse, was hier nicht hinreichend gegeben sei. Auch nach Hinweis der MA HSH habe Lina Mallon nicht oder nur unzureichend nachgebessert. Der Medienrat habe eine förmliche Beanstandung ausgesprochen und die Bloggerin angewiesen, die Verstöße zu beheben.