22. Januar 2019

Datenschutzbehörde verhängt Rekordbußgeld von 50 Millionen Euro gegen Google

Die Ende Mai 2018 in Kraft getretene europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ermöglicht im Falle von Datenschutzverstößen die Verhängung empfindlich hoher Geldstrafen. Von den deutlich verschärften Sanktionierungsmöglichkeiten der DSGVO hat nun die französische Datenschutzbehörde Commission Nationale de l`Informatique et des Libertés (CNIL) Gebrauch gemacht und gegen den Google-Konzern ein Bußgeld in Rekordhöhe von 50 Millionen Euro wegen Verstößen gegen die DSGVO verhängt. Dieses Bußgeld ausgelöst hatten die gegen Google eingereichten Beschwerden der Organisation NOYB des Herrn Max Schrems und der französischen Netzaktivisten La Quadrature di Net.

Die mit dem Bußgeld geahndeten Verstöße beruhen nach Ansicht der Datenschützer zum einen auf der von Google nur unzureichend erfüllten datenschutzrechtlichen Informationspflicht, weil Google wesentliche Informationen zu vage beschreibe oder nicht hinreichend transparent bereitstelle. Zum anderen könne Google wirksam eingeholte Werbe-Einwilligungen der Nutzer nicht vorweisen, da die Nutzer vor Erteilung ihrer Einwilligungen nicht ausreichend informiert worden seien.

Beitrag von Rechtsanwältin Nina Peters.

7. November 2018

DS-GVO Verstöße können von Mitbewerbern verfolgt werden

In einem noch unveröffentlichten Urteil hat das Hanseatische Oberlandesgericht (Urt. v. 25.10.2018 – Az.: 3 U 66/17) entschieden, dass DS-GVO Verstöße auch von Mitbewerbern verfolgt werden können. Zu dieser in der juristischen Literatur kontrovers diskutierten Frage hatten sich kürzlich schon das LG Bochum und das Landgericht Würzburg geäußert. Das Landgericht Würzburg (Beschl. v. 13.09.2018 – Az.: 11 O 1741/18 UWG) hatte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Nichteinhaltung der DSGVO, allerdings ohne dies in wirklich nennenswerter Weise zu begründen, bejaht. (mehr …)

28. Juni 2018

Das Kunsturhebergesetz (KUG) bleibt auch nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anwendbar

Zu dieser Auffassung gelangte kürzlich das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 18.06.2018, Az. 15 W 27/18), das sich mit dieser Entscheidung zu der derzeit höchst umstrittenen und gerade für Fotografen und Journalisten bedeutsamen Frage der Fortgeltung der KUG-Vorschriften nach Inkrafttreten der DSGVO positionierte.

Der Kölner Senat verwies zur Begründung auf Art. 85 DSGVO, der als Öffnungsklausel nationale Gesetze mit Abweichungen von der DSGVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken erlaubt. Der Senat machte ferner deutlich, dass die Öffnungsklausel des Art. 85 DGVO nicht nur neue nationale Gesetze, mit denen die Meinungs- und Medienfreiheit gesichert wird, erlaubt, sondern auch bereits bestehende Gesetze wie das KUG. Journalistische Bildveröffentlichungen können demnach auch nach Wirksamwerden der DSGVO datenschutzrechtlich einwilligungsfrei erfolgen.