In einem beim Europäischen Gerichtshof (Rechtssache C-149/17) anhängigen Vorlageverfahren, in dem es im Grundsatz um die Rechtsfrage geht, ob dem Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG Vorrang vor urheberrechtlichen Schadensersatzansprüchen einzuräumen ist, vertritt der Generalanwalt im Rahmen seines Schlussantrages gerade im Gegenteil die Auffassung, dass das Recht am Recht am geistigen Eigentum Vorrang hat (Schlussanträge in dem Vorabentscheidungsverfahren C-149/17 – Bastei Lübbe).
Soweit es über einen Internetanschluss zu einer Verletzung von Urheberrechten kommt, kann sich der Inhaber eines Internetanschlusses nach diesen Ausführungen in einem gerichtlichen Verfahren nicht erfolgreich mit einem allgemein gehaltenen Hinweis entlasten, dass neben ihm selbst noch andere Familienmitglieder auf seinen Anschluss gehabt hätten und daher abstrakt als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen. Er müsste im Rahmen der ihn treffenden sog. sekundären Darlegungslast im gerichtlichen Verfahren vielmehr detailliert zum Nutzungsverhalten der Familienmitglieder und zur Frage, ob sie für die Rechtsverletzung als Täter in Betracht kommen, vortragen. Unterbleibt dies, haftet der Anschlussinhaber selbst als Täter.
„Das durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass den Rechtsinhabern jede reelle Möglichkeit genommen wird, ihr durch Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verbürgtes Recht des geistigen Eigentums zu schützen.“
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, der den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Regel folgt, wird mit Spannung erwartet.
(Beitrag von Rechtsanwalt Christoph Schütz)