Immer wieder herrscht Streit über die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Produktlogos. Hierzu erging am 12.06.2019 ein Urteil des OLG Frankfurt am Main (11 U 51/18). In dem Fall stritten sich u.a. ein Hersteller von Auto HiFi-Anlagen (die Klägerin) und das ihn in Marketing und Vertrieb unterstützende Unternehmen (die Beklagte) über die Verwendung des folgenden Logos:
Die Beklagte nahm für sich in Anspruch, dass sowohl die Namensgebung des Logos als auch die graphische Ausgestaltung urheberrechtlichen Schutz genieße. Das OLG entschied jedoch, dass weder die Namensfindung, noch die graphische Gestaltung oder der Gesamteindruck des Logos die für den Schutz als „kleine Münze“ in § 2 II UrhG geforderte Schöpfungshöhe erreichen.
Das Urteil im Detail
Die Beklagte hatte selbst eingeräumt, dass das aus dem englischen Wortschatz vorbekannte Verb „match“ u. a. im Zusammenhang mit Audioprodukten vom Verkehr mit der deutschen Übersetzung „passen“ oder „zusammenpassen“ verknüpft wird und daher lediglich die Charakteristik der neuen „Plug-and-Play“-fähigen Geräte symbolisieren sollte, für die das Logo entwickelt wurde. Die Namensgebung leite sich somit unmittelbar aus dem Gebrauchszweck der für die Produktlinie vorgesehenen Produktbezeichnung ab und kann daher nicht als schöpferische Leistung angesehen werden, so das OLG.
Der Graphiker hatte die Aufgabe erhalten, die Bezeichnung „Match“ zur Gestaltung eines Logos in der Weise graphisch umzusetzen, das es zur Kennzeichnung der Produktlinie und zur Bewerbung und Vermarktung der HiFi-Geräte eingesetzt werden konnte. Das OLG ist der Ansicht, dass sich die schöpferische Tätigkeit an diesem Gebrauchszweck orientierte und dabei nicht über lediglich handwerkliche bzw. routinemäßige Leistungen eines Graphikdesigners hinaus gehe. Ein eigenschöpferischen „Überschuss“ erkannte es nicht.
Der Graphiker habe sich bei der Farbauswahl einer vorbekannten Standardfarbe und bei der Schrifttype der in der öffentlich zugänglichen Schrifttypensammlung erhältlichen Type bedient und diese nur geringfügig ohne erheblichen Arbeitsaufwand verändert. Diese Änderungen dienten dabei nur der Lesbarkeit, sie waren daher ebenfalls schlicht an dem Gebrauchszweck orientiert. Dem konnte die Beklagte nicht substantiiert entgegentreten.
Nach Ansicht des OLG konnte auch die Kombination mit dem „fast forward“-Doppeldreieck, aus einer frei verfügbaren öffentlichen Zeichensammlungen, dem Logo keine eigenschöpferische künstlerische Note verleihen. Denn für den urheberrechtlichen Schutz ist nach dem OLG allein maßgeblich, welche ästhetische Wirkung die Gestaltung beim Betrachter hervorruft. Diese ginge hier nicht über eine Zusammenstellung vorbekannter Formenelemente zur Produktkennzeichnung hinaus. Daher erreiche in der Zusammenschau die graphische Umsetzung nicht den für ein Kunstwerk erforderliche Mindestgrad an ästhetischem Gehalt. Es sei zwar ein Zeichen geschaffen worden, das seiner Zielrichtung entsprechend, unterscheidungskräftig im Sinne von § 3 I MarkenG sei, aber einen den Gebrauchszweck überschießenden künstlerischen Anspruch vermissen lasse.