Dies hat der BGH kürzlich (Urteil vom 06.12.2017, Az. I ZR 186/16) klargestellt und die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.
Das Landgericht Frankenthal hatte die auf Zahlung von Abmahnkosten gerichtete Klage abgewiesen und die Abweisung damit begründet, dass nach dem Klägervortrag nicht davon auszugehen sei, dass über den Internetanschluss des Abgemahnten ein nach dem Urheberrecht geschütztes Werk angeboten wurde. Denn klägerseits sei lediglich das Angebot von Fragmenten der konkreten Filmdatei, nicht jedoch des vollständigen Films oder zumindest eines lauffähigen Teils, nachgewiesen worden. Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei sei regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb es sich nicht um eine Nutzung des geschützten Werks oder seiner Teile handele, sondern lediglich um „Datenmüll“.
Der BGH hat diese Beurteilung des Berufungsgerichts als unzutreffend eingestuft und auf die Funktionsweise von Peer-to-Peer-Netzwerken als arbeitsteilige Systeme und die kumulative Wirkung der Tatbeiträge der Teilnehmer solcher Netzwerke abgestellt. Danach sind die in einem Peer-to-Peer-Netzwerk zum Herunterladen bereitgestellten Dateifragmente gerade nicht nur als „Datenmüll“, sondern vielmehr als individuell adressierte Datenpakete zu qualifizieren, die im Rahmen eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens der Tauschbörsenteilnehmer auf dem Computer des herunterladenden Nutzers zur Gesamtdatei zusammengefügt werden können/sollen.