22. März 2019

LG Kalrsruhe: Verbot von Schleichwerbung durch „Taggen“ von Fotos ohne Werbekennzeichnung

Nach der gestern verkündeten Entscheidung der ersten Kammer für Handelssachen des Landgerichts Karlsruhe (Az. 13 O 38/18 KfH) hat die Influencerin Pamela Reif ihre auf Instagram platzierte Werbung als solche zu kennzeichnen. Nach der bislang vorliegenden Pressemitteilung hat das LG Karlsruhe aufgrund der vorgenommen Verlinkungen pauschal die Förderung der jeweiligen Hersteller angenommen, ohne sich – anders als das Kammergericht – mit dem jeweiligen Inhalt der Beiträge auseinanderzusetzen. Das ist für die Influencer ein deutlicher Rückschritt. Es kommt hinzu, dass nach Auffassung des LG Karlsruhe jedes Posting zumindest auch der Förderung der eigenen wirtschaftlichen Interessen des Influencers dient und damit eigentlich pauschal als Werbung gekennzeichnet werden müsste. Konsequent weitergedacht würde das im Übrigen aber auch bedeuten, dass jeder redaktionelle Beitrag, der z.B. in einer Modezeitschrift abgedruckt wird, ebenfalls als Werbung gekennzeichnet werden müsste. Schließlich dienen die redaktionellen Beiträge in Zeitschriften auch nur dem Zweck, das Interesse der Leser zu wecken, um davor und dahinter Anzeigen zu verkaufen. Es dürfte wichtig sein, zu verstehen, dass die unbezahlten Postings die redaktionellen Beiträge der Influencer sind. Sie sollten dann auch an diesen Maßstäben gemessen werden.