13. Dezember 2018
Am 12.12.18 hat der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-476/17 seinen Schlussantrag vorgelegt und hierbei betont, dass das bekannte „Sampling“, bei dem kleinste Sequenzen eines Werkes in einem anderen Werk verwendet werden, nur mit Erlaubnis des Rechteinhabers vorgenommen werden darf. Sollte diese Erlaubnis nicht vorliegen, handelt es sich um einen rechtswidrigen Eingriff in fremde Rechte. Insbesondere, so der Generalanwalt, könne sich der Verwender des „Sample“ nicht auf die Kunstfreiheit berufen, weil diese hinter den Rechten am Ursprungswerke zurückstehen. Dem Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten gebühre im Ergebnis der Vorrang vor der Kunstfreiheit.
Dieser Schlussantrag ist für den EuGH zwar nicht bindend. In aller Regel folgt der EuGH mit seiner Entscheidung aber der Empfehlung des Generalanwalts. Mit der zu erwartenden Entscheidung dürfte sich dann ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen Musikern der Gruppe „Kraftwerk“ als Berechtige am Ausgangswerk und den Urhebern des Werkes, das den „Sample“ nutzt, dem Ende neigen.
Der BGH wird das ausgesetzte Verfahren nach der Entscheidung des EuGH wieder aufnehmen und endgültig entscheiden. Die zu erwartende Entscheidung wird fundamentale Auswirkungen auf alle Musikwerke, die unerlaubt ein „Sample“ nutzen, haben.
Wann mit dem Urteil des EuGH gerechnet werden kann, steht zur Zeit noch nicht fest.