Zweifache Altersprüfung beim Versandhandel mit jugendgefährdenden Medien weiterhin erforderlich
Jugendschutz gestärkt! Auf unsere sofortige Beschwerde hin hat das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 10.1.22 (Az. 3 W 34/21) entschieden, dass beim Versandhandel mit jugendgefährdenden Medien auch weiterhin eine zweistufige Altersverifikation zu erfolgen hat. Der Händler muss die Volljährigkeit des Kunden folglich sowohl bei der Bestellung als auch bei der Ablieferung überprüfen und sicherstellten.
Das Landgericht Hamburg hatte mit Verweis auf das am 1. April 2016 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas vom 3. März 2016 noch entschieden, dass allein eine Altersüberprüfung bei Übergabe der Ware ausreichend sei, um einen verbotenen Versandhandel mit jugendgefährdenden Medien auszuschließen. Dem erteilte das hanseatische Oberlandesgericht nun eine klare Absage. § 1 Abs. 4 JuSchG, der den Begriff des Versandhandels definiere, sei 2016 nicht geändert worden. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Alterssichtprüfung in Bezug auf den Versand der Ware für ausreichend erachtet habe, folge mithin keineswegs, dass die Kontrolle der Volljährigkeit im Rahmen des Bestellvorgangs entfallen sollte.