10. Februar 2021

Landgericht Hamburg: EUR 75.000,- als Streitwert für Verletzung der Marke „PINK FLOYD“ angemessen

In einem von Gutsch & Schlegel Rechtsanwälten geführten Verfahren hat das die 27. Zivilkammer des Landgericht Hamburg (Urteil vom 29.10.2020, 327 O 220/20) einen auf ebay tätigen, gewerblichen Anbieter wegen einer Markenrechtsverletzung zur Zahlung von Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 75.000,- verurteilt.

Der Beklagte bot eine CD-Sammlerbox mit dem Zeichen „PINK FLOYD“ an. Die Mandantin der Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte wendete sich konkret nicht gegen das Angebot des Tonträgers, sondern gegen die nicht genehmigte Umverpackung, nämlich eine aus Holz gefertigte „Sammlerbox“.

Der für den Unterlassungsanspruch angesetzte Gegenstandswert in Höhe von ERU 75.000,- sei angemessen und liege im Kammergefüge bei vergleichbaren Fällen.

(Beitrag von Rechtsanwalt Ehlers)

5. Juli 2018

Landgericht Hamburg verurteilt Onlinedienst UseNeXT zu Schadensersatz und erkennt Täterhaftung an

Wie die GEMA in einer Pressemitteilung vom 02.07.2018 meldet, hat das Landgericht Hamburg in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 308 O 314/16 entschieden, dass sich Zugangsdienste, deren Geschäftsmodell auf der illegalen Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken beruht, den Rechteinhabern gegenüber schadensersatzpflichtig machen können. Beklagte war der Zugangsanbieter Aviteo Ltd., der Betreiber von UseNeXT, einem Zugangsdienst ins Usenet. Im konkreten Fall wurde dieser als Täter einer Urheberrechtsverletzung der GEMA gegenüber zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Die GEMA geht bereits seit Jahren immer wieder erfolgreich gegen UseNeXT vor.

(Beitrag von Rechtsanwalt Tilman Winterling)