13. Juni 2019

Lizensierung von Musik für bühnenmäßige Darstellung nicht über die GEMA möglich

Mit gestrigem Urteil (Az.: 12 O 263/18) verbietet das LG Düsseldorf laut seiner Pressemitteilung dem Schauspielhaus Düsseldorf die von Tonkünstler Parviz Mir-Ali für das Schauspielhaus Dresden komponierte Musik zu „Der Idiot“ von Fjodor Dostojewski zu nutzen.

Nachdem Düsseldorf für die Spielzeit 16/17 eine Pauschale an den Kläger für die Nutzung gezahlt hatte, verweigerte es für die folgenden Spielzeiten eine Vergütung mit dem Hinweis auf die eigenen Zahlungen an die GEMA. Allerdings wird Musik, die ein bewegtes Spiel begleitet, im Sinne von § 19 Abs. 2 UrhG bühnenmäßig dargestellt, wenn sie integrierender Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur zur bloßen Untermalung dient. So war es auch in Düsseldorf der Fall. Die hierfür notwendigen Rechte können gemäß § 1 lit. a des Berechtigungsvertrages nicht über die GEMA erworben werden.

 

20. August 2018

ICE schließt einen neuen Lizenzvertrag mit YouTube für das Repertoire der Verwertungsgesellschaften aus Deutschland, UK und Schweden

Wie die GEMA in einer Pressemeldung mitteilt, hat sie über das Gemeinschaftsunternehmen ICE der Verwertungsgesellschaften GEMA , PRS for Music (Großbritannien) und STIM (Schweden) mit YouTube eine neue Lizenzvereinbarung geschlossen. Der Vertrag umfasst das Repertoire der drei Gesellschafter sowie einer Reihe von Independent-Verlagen aus über 130 Ländern weltweit. Über die so genannte ICE-Core-Licence (Kernlizenz) werden auch die neuen kostenpflichtigen Angebote von YouTube wie YouTube Music erfasst.

5. Juli 2018

Landgericht Hamburg verurteilt Onlinedienst UseNeXT zu Schadensersatz und erkennt Täterhaftung an

Wie die GEMA in einer Pressemitteilung vom 02.07.2018 meldet, hat das Landgericht Hamburg in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 308 O 314/16 entschieden, dass sich Zugangsdienste, deren Geschäftsmodell auf der illegalen Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken beruht, den Rechteinhabern gegenüber schadensersatzpflichtig machen können. Beklagte war der Zugangsanbieter Aviteo Ltd., der Betreiber von UseNeXT, einem Zugangsdienst ins Usenet. Im konkreten Fall wurde dieser als Täter einer Urheberrechtsverletzung der GEMA gegenüber zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Die GEMA geht bereits seit Jahren immer wieder erfolgreich gegen UseNeXT vor.

(Beitrag von Rechtsanwalt Tilman Winterling)