Landgericht Hamburg: EUR 75.000,- als Streitwert für Verletzung der Marke „PINK FLOYD“ angemessen
In einem von Gutsch & Schlegel Rechtsanwälten geführten Verfahren hat das die 27. Zivilkammer des Landgericht Hamburg (Urteil vom 29.10.2020, 327 O 220/20) einen auf ebay tätigen, gewerblichen Anbieter wegen einer Markenrechtsverletzung zur Zahlung von Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 75.000,- verurteilt.
Der Beklagte bot eine CD-Sammlerbox mit dem Zeichen „PINK FLOYD“ an. Die Mandantin der Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte wendete sich konkret nicht gegen das Angebot des Tonträgers, sondern gegen die nicht genehmigte Umverpackung, nämlich eine aus Holz gefertigte „Sammlerbox“.
Der für den Unterlassungsanspruch angesetzte Gegenstandswert in Höhe von ERU 75.000,- sei angemessen und liege im Kammergefüge bei vergleichbaren Fällen.
(Beitrag von Rechtsanwalt Ehlers)