Das Landgericht Hamburg stellt durch Urteil fest, dass auch bei einer mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben Webseite die Verlinkung auf die das Urheberrecht eines Dritten verletzenden Inhalte zulässig sein kann, wenn im Einzelfall Nachforschungen, die zur Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit der verlinkten Inhalte geführt hätten, nicht zumutbar gewesen wären. Es modifiziert insofern seinen Beschluss vom 18. November 2016 (Az. 310 O 402/16), durch den ein Webseitenbetreiber wegen Verlinkung auf ein Bild, welches unter Verstoß gegen Lizenzbestimmungen abrufbar war, im Wege der einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet hat. Im Ergebnis bleibt es mit dem Urteil des EuGH C-160/15 vom 08.09.2016 dabei, dass der entscheidende Maßstab ist, ob jemand im Einzelfall „wusste oder hätte wissen müssen“, dass sich die Verlinkung auf einen rechtswidrigen Inhalt bezieht. Mit seiner Entscheidung konkretisiert das LG Hamburg damit nun die Anforderungen, die an die Widerlegbarkeit der vermuteten Kenntnis der Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte, gestellt werden. (Az. 310 O 117/17)