Wie die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in einer Pressemitteilung von heute berichtet, hat das Landgericht Köln (Az. 33 O 35/19) einem renommierten Fachverlag verboten Rechtssuchenden im Rahmen von Legal Tech „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ anzubieten.
Das Angebot eines Vertragsgenerators („smartlaw“) durch ein Unternehmen, das nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) legitimiert ist, verstößt gegen das RDG. „Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen in die AGB hineinschreibt, es liefere keine Rechtsberatung, sondern (nur) ein Verlagserzeugnis; denn die Kundschaft versteht nicht, dass sie lediglich selbst auf eigene Faust auf der Basis von Muster-Sammlungen ihren Vertrag zusammenstellt“, so zitiert die Pressemitteilung aus dem Urteil.
In dem Angebot sah das LG dazu nicht nur einen Verstoß gegen das RDG. Die Bewerbung von „rechtssicheren Verträgne in Anwaltsqualität“ bzw. „individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt“ ist irreführend, da der Kunde annimmt, er erhalte vergleichbare Rechtsdienstleistungsqualität wie bei der Anwaltschaft.
Das Urteil selbst liegt im Volltext noch nicht vor.