19. August 2019

Kopplung von Gewinnspielteilnahme und E-Mail-Werbung kann zulässig sein

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 27.06.2019 (6 U 6/19) entschieden, dass es zulässig sein kann, die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in den Erhalt künftiger E-Mail-Werbung abhängig zu machen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um acht konkret bezeichnete Unternehmen handelt und der Tätigkeitsbereich des werbenden Unternehmens hinreichend präzise beschrieben worden ist. Hieran ändert sich auch nichts, wenn die Beschreibung der Tätigkeitsbereiche der anderen Unternehmen in nicht ausreichender Weise erfolgen.

Sachverhalt

Zwei Energieunternehmen stritten über verschiedene Werbemaßnahmen, so auch über einen Werbeanruf bei einer Kundin. Das werbende Unternehmen berief sich in diesem Zusammenhang darauf, dass die Kundin an einem Gewinnspiel teilgenommen und hierbei per Double-opt-in ihre Einwilligung zur werblichen Ansprache per Anruf erteilt habe.

Anwendbarkeit der DSGVO

Das OLG Frankfurt bejahte zunächst die Anwendbarkeit der DSGVO. Zwar wurde die behauptete Einwilligung vor dem Inkrafttreten der DSGVO erteilt; allerdings erfolgte der Werbeanruf erst danach. Daher sei dieser nur erlaubt, wenn die Einwilligung den Anforderungen der DSGVO entspreche.

Einwilligung

Gemäß Art. 4 Nr. 11 DSGVO liegt eine wirksame Einwilligung dann vor, wenn die betroffene Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter und unmissverständlicher Weise den Willen bekundet, mit der Datenverarbeitung einverstanden zu sein.

Freiwilligkeit

„Freiwillig“ ist dabei gleichbedeutend mit „ohne Zwang“ iSd des Art. 2 lit. h RL 95/46/EG, was insbesondere bedeutet, dass auf den Betroffenen kein Druck ausgeübt werden darf. Das ist bei einer Teilnahme an einem Gewinnspiel aber nach Ansicht des OLG Frankfurt nicht der Fall. Schließlich könne der Verbraucher selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme am Gewinnspiel die Preisgabe sein Daten „wert“ sei.

Bestimmter Fall

Die Einwilligung sei auch vorliegend für den bestimmten Fall erteilt worden. Hierfür müsse sich aus der Einwilligung klar ergeben, in welche Werbemaßnahmen welcher Unternehmen eingewilligt werde. Ist die Anzahl der betroffenen Unternehmen so groß, dass realistischer Weise nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass sich der Verbraucher mit den Unternehmen und deren Geschäften befassen werde, so spreche dies gegen die Einwilligung in einem bestimmten Fall. Da es aber nur um acht Unternehmen ging, sei von einer solchen unbestimmten Vielzahl nicht auszugehen. Auch sei die Beschreibung des werbenden Unternehmens mit „Strom & Gas“ ausreichend klar gewesen; hierbei sei es zudem unschädlich, dass die Waren und Dienstleistungen anderer in der Einwilligung genannter Unternehmen nicht hinreichend klar beschrieben worden seien. Der Mangel der Einwilligung in Bezug auf ein Unternehmen schlage nicht auf die gesamt Einwilligung durch und „infiziere“ sie.

Glaubhaftmachung

Am Ende half jedoch beides dem werbenden Unternehmen nicht. Es wurde zur Unterlassung verurteilt. Dies u.a. deshalb, weil hinsichtlich des Werbeanrufs die tatsächliche Erteilung der Einwilligung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Das verwendete Double-opt-in Verfahren war nach Ansicht des OLG Frankfurt jedenfalls für die angegebene Telefonnummer nicht besonders beweiskräftig, da es keinen Zusammenhang zwischen der E-Mail-Adresse und Telefonnummer gebe. Es kam hinzu, dass die angerufene Verbraucherin an Eides Statt versichert hatte, nicht an einem Gewinnspiel teilgenommen zu haben.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist zu begrüßen. Es ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, warum ein hinreichend informierter Verbraucher nicht mit der Preisgabe seiner Daten als Gegenleistung für die Aussicht auf den ausgelobten Gewinn einverstanden können sein sollte. Das Urteil verdeutlicht aber, dass das am Ende auch nicht hilft, wenn bei der Dokumentation der Einwilligung nicht ausreichend sorgfältig gearbeitet wird.