Wie aus einer Pressemitteilung des BGH hervorgeht, hatte dieser heute in einem Filesharing-Verfahren erneut über die Haftung eines Internetanschlussinhabers zu entscheiden, über dessen Anschluss ein Computerspiel anderen Teilnehmern einer Tauschbörse zum Download angeboten worden war (Urteil vom 26.07.2018, Az. I ZR 64/17 – Dead Island).
Der Anschlussinhaber, der neben seinem privaten Anschluss unter seiner IP-Adresse noch öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots sowie drahtgebunden zwei eingehende Kanäle aus dem Tor-Netzwerk („Tor-Exit-Nodes“) ungesichert betreibt, und bereits zuvor wegen des unerlaubten Anbietens verschiedener urheberrechtlich geschützter Werke über seinen Anschluss abgemahnt worden ist, wurde in diesem Verfahren vom Rechteinhaber auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber als Störer für die über seinen Internetanschluss durch Dritte begangene Rechtsverletzung einzustehen hat und auf Ersatz der Abmahnkosten haftet, da der Beklagte es unterlassen hat, seinen privat bereitgestellten Anschluss ab Inbetriebnahme und die zur Verfügung gestellten WLAN-Hotspots ab Kenntnis der zuvor über seinen Anschluss begangenen Rechtsverletzungen zu sichern. Eine Haftung scheitert auch nicht daran, dass die Rechtsverletzung womöglich über den betriebenen Tor-Exit-Node begangen wurde, da der Anschlussinhaber es trotz Kenntnis vorheriger Rechtsverletzungen unterlassen hat, technische Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Rechtsverletzungen zu treffen, die dem Anschlussinhaber möglich und zumutbar gewesen sind.
Der BGH hat die Verurteilung des Anschlussinhabers zur Unterlassung wegen der seit 13.10.2017 geltenden Neuregelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF, wonach der Vermittler eines Internetzugangs wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers u.a. nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, zwar aufgehoben, aber zugleich entschieden, dass die Neuregelung des TMG in § 7 Abs. 4 TMG nF grundsätzlich einen Anspruch auf Sperrung des Zugangs zu Informationen gegen den Betreiber des Internetzugangs über WLAN vorsieht und die Norm richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass dieser Sperranspruch auch gegenüber Anbietern drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann.
(Beitrag von Rechtsanwältin Kristina Massel)