Der EuGH hat mit Urteil vom 29.07.2019 (C-40/17) entschieden, dass Webseitenbetreiber zusammen mit Facebook für die Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten an Facebook durch den „Like“-Button verantwortlich sein können.
Die Verbraucherzentrale NRW hatte den Betreiber der Internetseite des Düsseldorfer Modehauses Peek & Cloppenburg, Fashion ID, auf Unterlassung in Anspruch genommen. Fashion ID hatte zum Unwillen der Verbraucherschützer den „Gefällt mir“- Button von Facebook als Plug-In in die Seite integriert.
Das LG Düsseldorf hatte der Klage zunächst stattgegeben. Das anschließend angerufene OLG Düsseldorf setzte das Verfahren jedoch aus und legte dem EuGH diverse Fragen zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit des „Gefällt mir“- Buttons vor.
Der Gerichtshof stellte hierauf nun u.a. fest, dass der Webseitenbetreiber durch den „Gefällt mir“- Button einen wirtschaftlichen Vorteil daraus ziehen könne, dass die Produkte auf Facebook sichtbarer gemacht werden. Im Gegenzug erkläre sich der Webseitenbetreiben zumindest stillschweigend damit einverstanden, dass personenbezogene Daten der Seitenbesucher erhoben und an Facebook übermittelt würden. Da sowohl Facebook als auch der Seitenbetreiber von der Werbung durch den „Gefällt mir“- Button profitieren würden, seien auch beide (vorbehaltlich der Nachprüfung durch das OLG Düsseldorf) verantwortlich. Für die anschließenden Verarbeitungsvorgänge durch Facebook sei der Seitenbetreiber hingegen nicht mehr verantwortlich. Die Pflicht des Seitenbetreibers zur Einholung einer (informierten) Einwilligung durch die Nutzer erstrecke sich daher nur auf das Erheben und die Übermittlung der Daten an Facebook.
Einwilligung durch die Nutzer erstrecke sich daher nur auf das Erheben und die Übermittlung der Daten an Facebook.