Am gestrigen Tag hat der EuGH mit seinem Urteil in der Rechtssache Bastei Lübbe GmbH ./. Michael Strotzer (C-149/17) auf ein Ersuchen des Landgerichts München I um Auslegung der Vorschriften des Unionsrechts über den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums geantwortet, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, sich nicht dadurch von der Haftung befreien kann, dass er einfach ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.
Der EuGH ist der Auffassung, dass es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist, dass dem Anschlussinhaber und dessen Familienmitgliedern dadurch ein quasi absoluter Schutz seines Grundrechts auf Achtung des Privat und Familienlebens gewährt wird, sondern vielmehr ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Grundrecht der Anschlussinhaber und dem Grundrecht der Rechteinhaber zum Schutz des geistigen Eigentums gefunden werden muss.
Dem vorausgegangen ist ein Verfahren beim Landgericht München I, bei dem sich der abgemahnte Anschlussinhaber zu seiner Verteidigung darauf berufen hat, dass nicht er alleine, sondern weitere Familienmitglieder ebenfalls Zugriff auf seinen Internetanschluss haben, welche die Rechtsverletzung aber nicht begangen hätten.
Das Landgericht München I hätte aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15 – Afterlife) die Klage des Rechteinhabers abweisen müssen, da der Anschlussinhaber wegen des Schutzes von Ehe und Familie mit diesem Vortrag seiner sogenannten sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen wäre, weshalb das Landgericht München I dem EuGH die Frage vorgelegt hat, ob es mit den unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums vereinbar sei, wenn der Rechteinhaber dadurch schutzlos gestellt wird, weil eine Haftung des Anschlussinhabers ausscheidet, sobald dieser auf weitere Familienmitglieder verweist, die den Internetanschluss mitnutzen.
Beitrag von Rechtsanwältin Kristina Massel