22. Dezember 2019

EuGH: Weiterverkauf „gebrauchter“ E-Books darf nur mit Erlaubnis des Urhebers erfolgen !

Am 19. Dezember 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof zugunsten der Urheber von E-Books (Urteil zur Rechtssache C-263/18).
Zwei niederländische Verlagsverbände hatten gegen den Betreiber eines Onlineportals geklagt, auf dem Nutzer „gebrauchte“ E-Books zum Kauf oder Tausch anzubieten und erwerben konnten.

Der EuGH stellte fest, dass die Überlassung eines gelesenen E-Books an einen Dritten zur dauerhaften Nutzung durch Download nicht etwa unter das Recht der Verbreitung an die Öffentlichkeit (Art. 4 Abs. 1 Urheberrechtsrichtlinie) fällt, sondern eine (erstmalige) öffentliche Wiedergabe (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie) darstellt. Für eine solche ist die Erschöpfung der Urheberrechte jedoch ausgeschlossen, bedarf also einer Lizenzierung durch den Rechteinhaber.

Denn im Allgemeinen geht eine Zugänglichmachung eines E-Books mit einer Nutzungslizenz einher, die nur das Lesen durch den das Buch herunterladenden Benutzer gestattet. Dann ist davon auszugehen – so der EuGH –, dass eine Wiedergabe, wie sie von der beklagten Plattform ermöglicht wird, ein neues Publikum erreicht. Diese Nutzung wollte der Urheber aber mit der eigentlichen Nutzungslizenz nicht erfassen.

Im Übrigen müssten sich die Nutzer der Plattform zwar verpflichten, ihr Exemplar zu löschen, nachdem sie es gelesen hätten. Anders als bei gedruckten Büchern, lasse sich aber nicht sicherstellen, dass die Löschung der jeweiligen Kopien nach dem Verkauf auch tatsächlich erfolgt sei. Zudem gebe es keinen erkennbaren qualitativen Unterschied zwischen einem „gebrauchten“ und einem neuen Exemplar eines E-Books, so dass erstere auf dem Second-Hand-Markt einen perfekten Ersatz für neue Exemplare darstellten. Dadurch würde eine angemessene Vergütung des Urhebers deutlich erschwert.

Der Weiterverkauf von E-Books bedarf demnach weiterhin der vorherigen Erlaubnis des Urheberrechteinhabers.