Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit dem am heutigen Tag bekanntgemachten Beschluss vom 18.02.2019 (1 BvR 2556/17) entschieden, dass sich der Inhaber eines Internetanschlusses nicht auf das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG berufen kann, wenn eines seiner Kinder über den Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen hat und ihm diese Tatsache bekannt ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte vorher ausgeführt, dass den Inhaber des Internetanschlusses eine sog. sekundäre Darlegungslast treffe und er selber für Rechtsverletzungen hafte, wenn er sich dafür entscheide, seine Kinder zu schützen und ihre Namen in einem gerichtlichen Verfahren nicht preiszugeben. Gegen diese Entscheidung wurde erfolglos Verfassungsbeschwerde erhoben, denn die Wertungen des BGH stehen nach Ansicht des BVerfG im Einklang mit dem Grundgesetz:
„Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG steht der Annahme einer zivilprozessualen Obliegenheit nicht entgegen, demzufolge die Beschwerdeführer zur Entkräftung der Vermutung für ihre Täterschaft als Anschlussinhaber ihre Kenntnisse über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung mitzuteilen haben, mithin auch aufdecken müssen, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen hat, sofern sie davon tatsächliche Kenntnis erlangt haben.“
Die Verfassungsbeschwerde der Anschlussinhaber wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.