13. November 2017

BGH, Urteil vom 21.9.2017 (I ZR 58/16)

Mit einer aktuellen und für Rechteinhaber erfreulichen Entscheidung vom 21.09.2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Internetprovider in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen gesetzlich verpflichtet ist, die Daten seiner Nutzer nicht sofort zu löschen, da den Rechteinhabern die Rechtsverfolgung (insb. von online begangenen Urheberrechtsverstößen) andernfalls unmöglich ist. Der Internetprovider ist damit nicht nur zur Auskunft verpflichtet, sondern darf darüber hinaus – um diese Auskunft überhaupt erteilen zu können – die Daten seiner Nutzer auch nicht sofort löschen:

„Der Verletzte kann deshalb überhaupt nur die ihm zustehenden Rechte wegen einer widerrechtlichen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts im Internet durchsetzen, wenn es ihm gelingt, die Auskunft vom Diensteanbieter zu einem Zeitpunkt zu verlangen, zu dem entweder die Verbindung noch besteht oder aber der Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung die Verkehrsdaten noch nicht gelöscht hat.“ (I ZR 58/16)