Die Klägerin hatte auf ihrer eigenen Homepage eine Vielzahl von erotischen Fotografien bereitgehalten, davon einen Teil allerdings nur in einem passwortgeschützten Bereich für zahlende Nutzer.
Die Beklagte betrieb eine eigene Webseite, über die man Bildersuchen durchführen konnte. Hierfür nutzte sie die Bildersuche von Google. Die Ergebnisse wurden mit dem Hinweis „powered by Google“ angezeigt.
Bei der Eingabe bestimmter Suchbegriffe tauchten dabei auch solche Bilder der Klägerin auf, die aus dem passwortgeschützten Bereich stammten und ohne Zustimmung der Klägerin auf anderen Seite veröffentlicht wurden und daher von der Google Bildersuche indexiert werden konnten. Die Klägerin mahnte die Beklagte ab und klagte daraufhin erfolglos vor dem LG und dem OLG Hamburg auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz, nun wies der BGH die Klage zurück.
Der BGH stellte in seiner Entscheidung vom 21.09.2017 (I ZR 11/16) zuerst fest, dass die Beklagte die Bilder nicht gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht hat, da die Bilder einzig bei Google und nicht bei der Beklagten auf den Servern lagen. Dagegen ist die Abbildung der Miniatur-Ansichten in der Vorschau aber eine Wiedergabe der Bilder gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG. Durch die Bereitstellung der Suchfunktion hat die Beklagte absichtlich und gezielt den Nutzern ihrer Internetseite ermöglicht, mithilfe der Eingabe von Suchbegriffen die auf den Servern von Google gespeicherten Vorschaubilder aufzurufen. Da hierdurch die Passwortbeschränkung der Klägerin – und damit die Zahlungpflicht – umgangen wurde, richtete sich die Wiedergabe an ein neues Publikum, was der Genehmigung durch den Rechteinhaber bedurft hätte. Diese Nutzer wollte die Klägerin gerade nicht erfassen, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte.
Anders als das OLG Hamburg geht der BGH aber davon aus, dass die Klägerin nicht beweisen muss, dass sie die Fotografien ausschließlich in den passwortgeschützen Bereich ihres Internetportals eingestellt hat und dass sie nicht ihren Nutzern erlaubt hat, diese Fotos selbst erneut zu veröffentlichen.
Trotz allem verlor die Klägerin auch vor dem BGH, weil für die Beklagte nicht erkennbar war, dass die von der Bildersuche von Google aufgefundenen Fotografien unbefugt im frei zugänglichen Internet veröffentlicht waren. Denn das Setzen von Hyperlinks auf eine Internetseite mit geschützten Werken, die auf einer anderen Internetseite ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, stellt nur dann eine „öffentliche Wiedergabe“ dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte. Dies gilt in besonderem Maße für Hyperlinks, die – wie hier – den Internetnutzern Zugang zu Suchmaschinen verschaffen.
Dieses Ergebnis ist aber auf die Besonderheit von Suchmaschinen zurückzuführen und gilt nicht für jeden, der das Internet gewerblich nutzt. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss man vor dem Setzen von Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht Nachprüfungen vornehmen, um sich zu vergewissern, dass die betreffenden Werke auf den anderen Internetseiten nicht unbefugt veröffentlicht worden sind. Das gilt auch, wenn der Verlinkende nicht gerade erst durch die Linksetzung auf die fraglichen Werke, sondern mit seiner Internetseite insgesamt Gewinn – etwa in Form von Werbeeinnahmen – erzielen will. Dies könnte aber nicht für Suchmaschinen gelten, da die Annahme einer – praktisch kaum zu bewerkstelligenden – allgemeinen Kontrollpflicht die Existenz von diesen in Frage stellen würde, weil die Betreiber sich dem unübersehbaren Risiko einer Inanspruchnahme durch eine Vielzahl von Urheberrechtsinhabern ausgesetzt sähen. Dieses Privileg kam durch die Einbindung des Google Dienstes auch der Beklagten zugute.