10. Oktober 2018

Auskunft gegenüber Internetplattformen – unüberwindbare Hürden für Rechteinhaber?

Viele Verletzungen immaterieller Rechte finden heutzutage über Internetplattformen wie Facebook, YouTube, Amazon, eBay und Co. statt.

Für den Inhaber von bspw. Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechten stellt sich dabei häufig das Problem, den richtigen Gegner ausfindig zu machen. Denn die Rechtsverletzung wird in erster Linie nicht von der Plattform begangen, sondern von einem unbekannten Nutzer der Plattform mit einem Account-Alias. Die Verfolgung der eigenen Ansprüche ohne die Identität des Täters zu kennen, geschweige denn dessen ladungsfähige Anschrift, gestaltet sich in diesen Fällen häufig schwer. Wo keine Adresse, da kein Richter.

Manche Plattformen wie eBay oder Amazon stellen zwar Online-Verfahren zur Verfügung, über die Rechtsverletzungen gemeldet und Auskünfte erlangt werden können (sog. Notice-and-Takedown-Verfahren). Dies erfolgt jedoch vornehmlich aus dem Interesse, eigene Haftungsrisiken und Kosten zu minimieren. Notice-and-Takedown ist zudem bei weitem nicht immer effektiv. YouTube beispielsweise erhebt gar nicht erst die Klarnamen und postalischen Daten, sondern nur die E-Mail- und in manchen Fällen die IP-Adresse seiner Nutzer. Hingegen weigert sich YouTube jedoch bislang die zur Erlangen von postalischen Daten unerlässlichen IP-Adressen von Rechtsverletzern herauszugeben, vgl. Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2018.

Manch andere Plattform scheint gar weitere Hürden zu errichten, mutmaßlich mit dem Kalkül, verletzte Rechteinhaber würden weiteren Aufwand scheuen und daher von einer Rechteverfolgung absehen. So erklärt die Plattform für Selbstgemachtes „Etsy“ etwa, grundsätzlich keine Auskunft zu erteilen, es sei denn eine „rechtskräftige gerichtliche Entscheidung“ verpflichte sie, Auskünfte über ein Etsy-Mitglied offenzulegen, vgl. Richtlinie zu Auskunftsersuchen.

Wir empfehlen, sich von derartigen Praktiken nicht von der Rechteverfolgung abschrecken zu lassen. So konnten wir kurzfristig den Auskunftsanspruch wegen der Verletzung von Markenrechten gemäß § 19 Markengesetz i.V.m. Art. 17 Unionsmarkenverordnung für unserere Mandantin Pink Floyd (1987) Ltd. gegenüber „Etsy“ im Wege der einstweiligen Verfügung des LG Hamburg, Beschluss vom 19.09.2018, Az. 312 O 338-18 durchsetzen.

Auch ist ein Rückgriff auf das aus dem US-amerikanischen Recht kommende Notice-and-Takedown oftmals unnötig. Denn wie gezeigt ist zum einen die Rechtewahrung dabei dem Belieben ausgerechnet derjenigen ausgesetzt, welche die Rechtsverletzung begünstigt haben. Zum anderen stellen das deutsche bzw. europäische Recht mit dem Auskunftsanspruch bereits wirkungsvolle Instrumentarien zur Verfügung. Einen vergleichbaren Auskunftsanspruch, der im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann, kennt im Übrigen auch das Urhebergesetz mit dessen § 101. Die Kosten des Verfahrens hat dabei in der Regel derjenige zu tragen, der die Rechtsverletzung begangen bzw. begünstigt hat.

Beitrag von Rechtsanwalt Jan Ehlers