Bei geschlossenen Facebookgruppen kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass bei einem Einstellen von Bildern, Musik oder Filmen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG mangels „Öffentlichkeit“ nicht tangiert wird. Nach einem Urteil des Landgerichts München ist die Anwendbarkeit dieses Rechts vielmehr zumindest bei einer größeren Gruppe (im vorliegenden Fall nahezu 400 Personen) anzunehmen, bei der der Zugang auch gänzlich unbekannten Personen gewährt wird. Anderes gelte, wenn der Kreis der Personen bestimmt abgegrenzt sei und diese entweder untereinander oder durch denjenigen, der die in Frage stehenden Werke (hier handelte es sich um Fotografien) verwertet, eine persönliche Verbundenheit bestehe. Dies setze allerdings einen engen gegenseitigen Kontakt zwischen den Mitliedern der geschlossenen Facebookgruppe voraus.