In einer Entscheidung vom 12.12.2017 hat die für Urheberrecht zuständige Zivilkammer 33 des Landgerichts München I festgestellt, dass eine reine Wortfolge ohne jeglichen individuellen Charakter nicht die im Urheberrecht erforderlich Schöpfungshöhe erreicht (LG München I, 33 O 15792/16).
Eine Schaustellerin hatte gegenüber einer Hip-Hop-Band u.a. die Rechte der Verwendung der Wortfolge „Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let´s go, let´s fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!“ beansprucht. Die Hip-Hop-Band habe ohne Erlaubnis diese Wortfolge im Rahmen eines Songs für sich genutzt.
Das Gericht konnte besagter Wortfolge aber keine „aus dem Werk selbst erkennbare geistige Leistung“ entnehmen, auch wenn im Bereich von Sprachwerken nur geringe Anforderungen an die hinreichende Individualität zu stellen sei. Es handele sich bei der Wortfolge um eine „lose und willkürlich erscheinende Aneinanderreihung situativ hervorgebrachter, gebräuchlicher anpreisender Begriffe banalster Art und Weise, denen insbesondere im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Äußerung (nämlich beim reklamehaften Anpreisen eines Fahrgeschäfts) jedwede Doppeldeutigkeit und Individualität fehlt“.
(Beitrag von: Rechtsanwalt Christoph Schütz)