23. März 2018

OLG Hamburg: „PINK FREUD“ nutzt Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten Marke „PINK FLOYD“ in unlauterer Weise aus

Im Rahmen eines von Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte erfolgreich für die Markeninhaberin geführten Verfügungsverfahrens hatte das Hanseat. Oberlandesgericht (HansOLG, Beschluss vom 19.03.2018, 5 W 17-18)

insbesondere zu beurteilen, inwieweit die Nutzung des Zeichens „PINK FREUD“ auf und zur Bewerbung von handgemachten Schildern eine Verletzung der eingetragene Marke „PINK FLOYD“  darstellt.

Dies war nach Auffassung des Senats hier in Form einer unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten Marke gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV der Fall.

Zwar könne ausnahmsweise die Verwendung einer bekannten Marke durch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) gerechtfertigt sein. Allerdings werde die Kunstfreiheit nicht schrankenlos geschützt. Ihre Freiheit werde vielmehr – wie das Landgericht zutreffend angenommen habe – jedenfalls durch gleichrangige Grundrechte Dritter begrenzt, wobei der Widerstreit zweier jeweils grundrechtlich geschützter Interessen im Wege der Abwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls aufzulösen ist (praktische Konkordanz, vgl. BGHZ 205, 22 Rn. 43 – Springender Pudel).

Dass das Landgericht hier den als Eigentum i.S.d. Art. 14 GG, Art. 17 GRCh geschützten Rechten der Antragstellerin Vorrang vor der Kunstfreiheit der Antragsgegnerin eingeräumt hat, sei nicht zu beanstanden. Zwar werde die Marke nicht herabgesetzt und verunglimpft. Die angegriffene Verletzungsform der Antragsgegnerin erschöpfe sich jedoch im Wesentlichen in einer Ausnutzung des bekannten Zeichens ohne dass ein „kreativer Überschuss“ erkennbar würde (HansOLG GRUR-RR 2010, 382, 383 – IPOD/eiPott). Auch sei ein über den Wortwitz hinausgehender Aussagegehalt – etwa eine (satirische) Kritik an der Marke oder den mit dieser berechtigterweise gekennzeichneten Produkten anders als in der Entscheidung des BGH „Lila Postkarte“ (vgl. BGH GRUR, 2005, 583) nicht erkennbar. Im Vordergrund stehe letztlich die Sogwirkung der bekannten Marke der Antragstellerin, in die sich die Antragsgegnerin zur Erreichung ihrer kommerziellen Zwecke begebe.

Beitrag von Rechtsanwalt Jan Ehlers.