27. September 2018

Nachvergütungsanspruch des Chef-Kameramannes von »Das Boot« auch gegen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

Bereits Ende 2017 entschied das Oberlandesgericht München, dass Jost Vacano, dem Chef-Kameramann des Filmklassikers »Das Boot«, gegen die Produktionsfirma Bavaria Film, ihrem Tochterunternehmen Euro-Video GmbH sowie den Westdeutsche Rundfunk unter der Gesichtspunkt des Fairnessausgleiches gem. § 32 a UrhG ein Nachvergütungsanspruch in Höhe von rund 588.000 Euro zusteht. Nach Ansicht des Gerichts stand die ihm als Chef-Kameramann gezahlte Pauschalvergütung in auffälligem Missverhältnis zu den Vorteilen, die die Beklagten durch den Film erlangt hätten.

Mit gestrigem Urteil hat nun das OLG Stuttgart dem Kameramann auch einen Anspruch auf Nachvergütung gegen acht die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten zugesprochen, die den Film in ihrem Gemeinschaftsprogramm gesendet haben. Für diese Nutzung in den Jahren 2002 bis 2016 müssen die Sender rund 315.000 Euro nebst Umsatzsteuer als weitere angemessene Beteiligung zahlen. Für die Zeit nach dem 12. März 2016 und die Zukunft, so stellte das Gericht fest, ist eine weitere angemessene Beteiligung zu leisten.

Anders als das OLG Münchens ist man in Stuttgart allerdings der Ansicht, dass der Betrag nicht zu verzinsen sei, weil der sog. Vertragsanpassungsanspruch keine Geldschuld betreffe.