25. Januar 2018

„Fack Ju Göhte“ nicht als Unionsmarke eintragungsfähig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat gestern (24.1.18, Az.: T-69/17) entschieden, dass der Filmtitel „Fack Ju Göhte“ nicht als Unionsmarke eintragungsfähig ist. Die Constantin Film Produktion GmbH unterliegt damit endgültig gegen das europäische Markenamt (EUIPO), das bereits im Jahr 2015 die Eintragung der Marke abgelehnt hatte.

Nach Ansicht des Gerichtes ist aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers der Ausdruck „Fack Ju“ mit der häufig verwendeten und weit verbreiteten englischen Redewendung „fuck you“ gleichzusetzen und hat somit insgesamt einen naturgemäß vulgären Charakter. Daran ändere auch der am Ende hinzugefügte Bestandteil „Göhte“ nichts, der zwar eine Bestimmung des Adressaten ermögliche, aber ungeeignet sei, die Vulgarität abzumildern. Dass der Film „Fack Ju Göhte“ seit seinem Kinostart von mehreren Millionen Menschen gesehen wurde, bedeute nicht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht von dem angemeldeten Zeichen schockiert wären. Auch das Argument der Constantin Film, das Zeichen trage einen scherzhaften Charakter, führe zu keinem anderen Ergebnis. Würde der Ausdruck auf Waren des täglichen Verbrauchs verwendet, wären Verbraucher etwa beim normalen Einkauf mit ihm konfrontiert und es sei nicht erwiesen, dass sie hierin den Titel eines erfolgreichen Film erkennen und das Ganze als Scherz auffassen würden. Der EuGH kommt insofern zu dem Ergebnis, dass der Ausdruck „Fack Ju Göhte“ gegen die guten Sitten verstößt und somit gem. Art. 7 Abs. 1 Ziff. f VO (EG) Nr. 207/2009 von der Eintragung auszuschließen ist.

Die Constantin Film hatte ursprünglich auch beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung des Ausdrucks „Fack Ju Göhte“ beantragt, die Anmeldung später aber zurückgenommen. Da auch nach deutschem Recht Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG) ist angesichts der Begründung des EuGH wohl nicht davon auszugehen, dass ein erneuter Antrag auf Eintragung als Marke in Deutschland Erfolg haben würde.