8. August 2018

EuGH stärkt Rechte von Fotografen

Mit Urteil vom 07.08.2018 hat der EuGH entschieden, dass das öffentliche Zugänglichmachen einer Fotografie auf einer Homepage auch dann der Zustimmung des Urhebers bedarf, wenn die Fotografie bereits auf einer anderen Homepage abrufbar ist. Im entschiedenen Fall wurde eine auf einem Reiseportal veröffentlichte Fotografie in einem Schülerreferat genutzt und dieses später durch die Schule online veröffentlicht. Das Foto wurde hierbei nicht lediglich eingebunden (Framing) oder verlinkt (Linking), sondern von der Schülerin heruntergeladen und dann in den Vortrag als eigene Datei eingesetzt.

Der Fotograf verlangte für diese Nutzung u.a. Schadensersatz. Das Land NRW führte das Verfahren bis zum BGH, der die Rechtsfrage, ob der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne eine Beschränkung, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist, dem EuGH vorlegte. Der EuGH bejahte das und es ist nun davon auszugehen, dass der BGH dem Fotografen abschließend Recht gibt.

Dies ist besonders erfreulich da der Generalanwalt beim EuGH in der angegriffenen Nutzung des Fotos keine Urheberrechtsverletzung gesehen hatte. Er hatte dabei insbesondere darauf abgestellt, dass weder Schule noch Schülerin mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hätten und durch die Veröffentlichung kein neues Publikum erreicht würde. Genauso wie bei der Erstveröffentlichen mit Zustimmung des Urhebers sei hier das Publikum das allgemeine Internet. Dieser Kreis sei durch die erneute Veröffentlichung nicht vergrößert worden. Hierbei bezog er sich auch auf die Rechtsprechung zu Framing und Linking, die ebenfalls darauf abstellt, ob durch die angegriffene Nutzung ein neues Publikum erreicht wird.

Diese Wertung verneinte nun aber der EuGH. Das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, bestehe nur aus den Nutzern dieser Website und nicht aus den Nutzern der Website, auf der das Werk später ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhaber eingestellt worden ist, oder sonstigen Internetnutzern.

(Beitrag von Rechtsanwalt Tilman Winterling)