28. Juni 2018

Das Kunsturhebergesetz (KUG) bleibt auch nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anwendbar

Zu dieser Auffassung gelangte kürzlich das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 18.06.2018, Az. 15 W 27/18), das sich mit dieser Entscheidung zu der derzeit höchst umstrittenen und gerade für Fotografen und Journalisten bedeutsamen Frage der Fortgeltung der KUG-Vorschriften nach Inkrafttreten der DSGVO positionierte.

Der Kölner Senat verwies zur Begründung auf Art. 85 DSGVO, der als Öffnungsklausel nationale Gesetze mit Abweichungen von der DSGVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken erlaubt. Der Senat machte ferner deutlich, dass die Öffnungsklausel des Art. 85 DGVO nicht nur neue nationale Gesetze, mit denen die Meinungs- und Medienfreiheit gesichert wird, erlaubt, sondern auch bereits bestehende Gesetze wie das KUG. Journalistische Bildveröffentlichungen können demnach auch nach Wirksamwerden der DSGVO datenschutzrechtlich einwilligungsfrei erfolgen.