28. Dezember 2018

Auch gemeinfreie Kunst kann geschützt sein!

In einem am 20.12.2018 verkündeten Urteil  (Az. I ZR 104/17 – Museumsfotos) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass das Fotografieren von gemeinfreien Werken – also solcher Werke, für die nach Ablauf einer bestimmten Zeit kein Schutz mehr nach dem Urheberrechtsgesetz besteht – nicht ohne Weiteres erlaubt ist, sondern z.B. durch Allgemeine Geschäftsbedingungen von einer Zustimmung abhängig gemacht und ansonsten verboten werden kann. Im vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Museum in seiner Benutzungsordnung das Anfertigen von Fotografien der ausgestellten Werke ohne Zustimmung untersagt. Durch den Abschluss des Besichtigungsvertrages mit dem Museum wurde die Benutzungsordnung Vertragsbestandteil. Ein Fotograf, der ohne entsprechende Zustimmung Fotos von den ausgestellten Werken erstellt und diese im Anschluss im Internet hochgeladen hatte,  wurde vom Museum somit erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen.